Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare
für Umzugs-, Transport- und damit zusammenhängende Leistungen
§ 1 Auftragsabwicklung und Leistungsumfang
(1) Haeberle und Sohn führt die beauftragten Umzugs-, Transport- und sonstigen vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des
geschlossenen Vertrages, des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung und dieser AGB durch.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung
unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Für Umzugsverträge gelten insbesondere §§ 451 ff. HGB.
Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Pflichten des Frachtführers, insbesondere nach § 451a HGB, unberührt.
(3) Haeberle und Sohn ist berechtigt, geeignete Subunternehmer bzw. weitere Frachtführer zur Durchführung einzusetzen.
(4) Angaben zu Art und Umfang des Umzugsgutes, Mengen und Volumen, Etagen, Laufwegen, Zufahrts- und
Parkmöglichkeiten, Aufzügen, Demontage- und Montageaufwand sowie sonstigen für die Durchführung relevanten
Umständen bilden, soweit preisbestimmend, die Kalkulationsgrundlage.
(5) Eine Besichtigung dient der Ermittlung und Einschätzung des voraussichtlichen Leistungsumfangs. Mengen-, Volumen-,
Zeit- und Personalansätze sind Schätzungen auf Grundlage der bei der Besichtigung erkennbaren und mitgeteilten
Umstände. Weicht der tatsächlich erforderliche Leistungsumfang aufgrund zusätzlicher, geänderter, nicht zugänglicher oder
bei der Besichtigung nicht erkennbarer Umstände von dieser Grundlage ab, kann ein hierdurch entstehender zusätzlicher
Aufwand nach § 2 vergütet werden, soweit ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht.
§ 2 Zusatzleistungen, Mehraufwand und Leistungsänderungen
(1) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert vergütet, soweit sie zusätzlich beauftragt
werden oder hierfür ein gesetzlicher Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch besteht. Dies betrifft insbesondere
zusätzliche Pack-, Demontage- und Montagearbeiten, Entrümpelungen, Entsorgungen, weitere Be- oder Entladestellen,
zusätzliche Transporte oder Fahrten.
(2) Zusätzlicher Aufwand kann insbesondere entstehen bei größerer Menge oder höherem Volumen des Umzugsgutes,
zusätzlichen Räumen oder Gegenständen, längeren Laufwegen, fehlenden, ausgefallenen, gesperrten oder ungeeigneten
Aufzügen, erschwerten Zufahrts- oder Parkmöglichkeiten, zusätzlichen Demontage- oder Montagearbeiten, besonders
schweren oder sperrigen Gegenständen sowie vom Auftraggeber bzw. dessen Risikobereich verursachten Wartezeiten.
(3) Soweit hierfür bereits Stunden-, Personal-, Fahrzeug-, Kilometer- oder sonstige Einheitspreise vereinbart sind, erfolgt die
Abrechnung danach. Andernfalls richtet sich die Vergütung nach einer zusätzlichen Vereinbarung oder, soweit gesetzlich
vorgesehen, nach der üblichen bzw. angemessenen Vergütung.
(4) Haeberle und Sohn informiert den Auftraggeber über während der Durchführung erkennbare wesentliche Mehrleistungen
und voraussichtliche Mehrkosten, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
(5) Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers richten sich ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §
418 HGB.
§ 3 Kündigung des Umzugsvertrages
(1) Der Auftraggeber kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. Für die Folgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 415 HGB.
(2) Danach kann Haeberle und Sohn, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wahlweise die vereinbarte Fracht,
etwaiges Standgeld und zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen
Erwerbs oder ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht verlangen.
(3) Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich von Haeberle und Sohn zuzurechnen sind, gelten die
gesetzlichen Einschränkungen.
Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(4) Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt.
§ 4 Trinkgelder
(1) Trinkgelder und sonstige freiwillige Zuwendungen an Mitarbeiter oder eingesetzte Helfer erfolgen freiwillig und unabhängig
von der vereinbarten Vergütung. Sie werden nicht auf Forderungen von Haeberle und Sohn angerechnet.
§ 5 Zahlungen durch Dritte und Kostenübernahmen
(1) Wird die Vergütung ganz oder teilweise von einem Arbeitgeber, Jobcenter, Sozialleistungsträger, einer Behörde,
Versicherung oder einem sonstigen Dritten übernommen, bleibt der Auftraggeber Vertragspartner und Zahlungsschuldner,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber hat erforderliche Kostenübernahmeerklärungen, Bewilligungen und Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen
und bei einer vereinbarten Direktabrechnung angemessen mitzuwirken.
(3) Eine Kostenübernahme oder Zahlungszusage eines Dritten befreit den Auftraggeber nur dann von seiner eigenen
Zahlungspflicht, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht übernommene Beträge sowie zusätzlich beauftragte, von
der Kostenübernahme nicht erfasste Leistungen sind vom Auftraggeber zu zahlen.
§ 6 Transportempfindliche Güter, Verpackung und Transportsicherungen
(1) Der Auftraggeber hat Haeberle und Sohn auf nicht ohne Weiteres erkennbare besondere Empfindlichkeiten, Werte,
Gewichte oder besondere Transportanforderungen hinzuweisen.
(2) Soweit besondere herstellerseitige Transportsicherungen erforderlich oder vorgesehen sind, insbesondere bei
Waschmaschinen, Plattenspielern, elektronischen Geräten oder Maschinen, sind diese vom Auftraggeber bereitzustellen,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Soweit Verpackungsarbeiten wirksam dem Auftraggeber überlassen oder von ihm selbst vorgenommen werden, ist er für
eine geeignete Verpackung verantwortlich. Die zwingenden gesetzlichen Pflichten gegenüber Verbrauchern, insbesondere §
451a Abs. 2 HGB, bleiben unberührt.
(4) Haeberle und Sohn ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Verpackungen oder
herstellerseitige Transportsicherungen technisch zu überprüfen.
(5) Elektronische Daten sind vor dem Transport vom Auftraggeber zu sichern. Eine Datensicherung durch Haeberle und Sohn
ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Ist ein sicherer Transport ohne zusätzliche Maßnahmen nicht möglich, kann die Beförderung des betroffenen Gegenstandes
bis zur Herstellung geeigneter Transportbedingungen zurückgestellt werden.
§ 7 Haftung, Funktionsstörungen und Schadensanzeige
(1) Die Haftung für Verlust und Beschädigung des Umzugsgutes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere §§ 425 ff. und §§ 451 ff. HGB.
(2) Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist nach § 451e HGB grundsätzlich auf 620,00 € je Kubikmeter Laderaum
begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung auf diese
Begrenzung vorliegen.
(3) Haeberle und Sohn haftet nicht für Schäden, die bereits vor Beginn der Obhutszeit vorhanden waren. Vorschäden können
dokumentiert werden.
(4) Bei elektrischen, elektronischen und sonstigen technischen Geräten erfolgt grundsätzlich keine technische Funktionsprüfung
vor Übernahme oder nach Ablieferung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übernahme bestätigt daher
nicht die vorherige Funktionsfähigkeit. Die bloße Feststellung einer Funktionsstörung nach dem Transport begründet für sich
allein keine Haftung. Eine gesetzlich begründete Haftung für während der Obhutszeit entstandene Schäden bleibt unberührt.
(5) Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Umzugsgutes sind spätestens am Tag nach Ablieferung, äußerlich
nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Für Form,
Frist und Rechtsfolgen gelten §§ 451f, 438 HGB.
Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(6) Die besonderen Haftungsausschlussgründe nach § 451d HGB sowie sonstige gesetzliche Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten § 451g und § 451h HGB.
§ 8 Besondere Gefahren und vom Auftraggeber behandeltes Umzugsgut
(1) Für besondere Gefahren gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen des § 451d HGB. Hierzu zählen unter den
gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere: besonders wertvolle Gegenstände wie Geld, Edelmetalle, Juwelen,
Wertpapiere oder Urkunden; ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; Behandeln, Verladen
oder Entladen durch den Absender; nicht vom Frachtführer verpacktes Gut in Behältern; ungeeignete Raumverhältnisse
nach vorherigem Gefahrenhinweis; lebende Tiere oder Pflanzen; sowie eine natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Gutes, die insbesondere Bruch, Funktionsstörungen, Rost, Verderb oder Auslaufen begünstigt.
(2) Bei bereits gebrauchten oder mehrfach montierten Möbeln können Alter, Materialbeschaffenheit, Verschleiß oder
vorgeschädigte Verbindungselemente die Transport- oder Montagefähigkeit einschränken. Die Haftung richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Besteht der Auftraggeber nach einem konkreten Hinweis auf ein besonderes Beschädigungsrisiko dennoch auf einer
bestimmten Durchführung, soll dies dokumentiert werden.
§ 9 Weisungen, Kommunikation und Ansprechpartner
(1) Der Auftraggeber hat erforderliche Informationen und Weisungen rechtzeitig und eindeutig mitzuteilen.
(2) Weisungen, Änderungen oder Erweiterungen mit Auswirkungen auf Leistungsumfang oder Vergütung sollen gegenüber
Haeberle und Sohn oder dem vor Ort verantwortlichen Mitarbeiter erfolgen.
(3) Bei Weisungen durch andere anwesende Personen gelten die gesetzlichen Grundsätze über Vertretung und Rechtsschein.
Möchte der Auftraggeber Weisungsbefugnisse beschränken, soll er Haeberle und Sohn hierüber vor Beginn informieren.
(4) Zusätzliche Leistungen aufgrund wirksamer Weisungen können nach § 2 vergütet werden.
§ 10 Kontroll- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat für den erforderlichen Zugang zu den vereinbarten Räumen und Flächen zu sorgen.
(2) Vor Verlassen der Be- und weiterer Ladestellen soll der Auftraggeber prüfen, ob alle zur Beförderung bestimmten
Gegenstände übernommen wurden. Dies betrifft insbesondere Keller, Dachböden, Garagen, Abstellräume, Balkone, Gärten
und Nebenräume.
(3) Der Auftraggeber hat eindeutig mitzuteilen, welche Gegenstände befördert werden und welche verbleiben sollen.
(4) Nach der Entladung soll der Auftraggeber prüfen, ob das Umzugsgut vollständig entladen wurde.
(5) Ist der Auftraggeber nicht anwesend, soll er eine geeignete bevollmächtigte Person benennen.
(6) Entsteht durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung von Mitwirkungspflichten zusätzlicher Aufwand, kann
dieser nach Maßgabe von § 2 berechnet werden. Gesetzliche Haftungsrechte bleiben unberührt.
§ 11 Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach Angebot, Auftragsbestätigung sowie wirksam vereinbarten bzw. gesetzlich zu vergütenden
Zusatzleistungen und Mehraufwendungen.
(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung bei Ablieferung bzw. nach Beendigung der vereinbarten
Leistung fällig; § 420 HGB bleibt unberührt.
(3) Als Ferntour gelten Umzüge und Transporte mit einer Entfernung von mehr als 50 km zwischen vereinbarter Be- und
Entladestelle. Bei Ferntouren sind grundsätzlich 50 % der vereinbarten Auftragssumme vor Beginn als Vorauszahlung fällig.
Die verbleibenden 50 % sind unmittelbar nach Beendigung der vereinbarten Leistung fällig. Abweichend kann vereinbart
werden, dass die gesamte Auftragssumme erst nach Beendigung fällig wird.
(4) Der nach Beendigung fällige Betrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in bar oder per Echtzeitüberweisung zu
entrichten. Bei Echtzeitüberweisung gilt die Zahlung mit feststellbarem Zahlungseingang als erfolgt.
Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(5) Zusatzleistungen und Mehraufwendungen werden bei der Schlussabrechnung berücksichtigt.
(6) Wird eine vereinbarte fällige Vorauszahlung nicht geleistet, richten sich die Rechte von Haeberle und Sohn nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Für Beförderungs- und Ablieferungshindernisse gelten insbesondere §§ 418, 419 HGB.
§ 12 Lagerung von Umzugsgut
(1) Bei Lagerung gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Lagervertrag gemäß §§ 467 ff. HGB. Art, Dauer und
Vergütung richten sich nach der jeweiligen Lagervereinbarung.
(2) Der Auftraggeber hat auf gefährliche Güter und besondere Eigenschaften des Lagergutes hinzuweisen, soweit gesetzlich
erforderlich.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte. Haeberle und Sohn steht, soweit die Voraussetzungen vorliegen, das
gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB zu. Eine Verwertung erfolgt ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Haftung für eingelagertes Gut richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Zusätzliche Lagerbedingungen werden
nur einbezogen, soweit dies wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
§ 13 Verzögerungen, Wartezeiten und Leistungshindernisse
(1) Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt ohne von ihm
vermeidbare Verzögerungen durchgeführt werden kann, insbesondere Zugang, Schlüssel und erforderliche Berechtigungen
bereitzustellen.
(2) Bei Verzögerungen oder Wartezeiten aus Gründen, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, gelten
insbesondere § 420 Abs. 4 HGB und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen; angemessene zusätzliche Vergütung bzw.
zusätzlicher Aufwand kann nach Maßgabe von § 2 berechnet werden.
(3) Bei sonstigen Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gelten insbesondere § 419 HGB und die dort vorgesehenen
Weisungs- und Folgeregelungen.
(4) Haeberle und Sohn muss keine Arbeiten durchführen, die gesetzlich unzulässig sind oder eine konkrete Gefahr für
Personen oder Sachen begründen.
§ 14 Zufahrt, Parkmöglichkeiten und Halteverbotszonen
(1) Der Auftraggeber hat bekannte Zufahrts-, Halte- und Parkverhältnisse sowie relevante Beschränkungen mitzuteilen.
(2) Übernimmt Haeberle und Sohn die Einrichtung einer Halteverbotszone oder die Beschaffung einer Genehmigung, handelt
es sich um eine gesondert vereinbarte Leistung, soweit sie nicht bereits im Gesamtpreis enthalten ist.
(3) Übernimmt der Auftraggeber diese Maßnahmen selbst, hat er für rechtzeitige und ordnungsgemäße Verfügbarkeit zu
sorgen.
(4) Eine eingerichtete Halteverbotszone gewährleistet nicht, dass sie tatsächlich frei bleibt. Entstehen ohne Verschulden von
Haeberle und Sohn zusätzliche Laufwege oder Wartezeiten, richtet sich eine zusätzliche Vergütung nach § 2 und den
gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Abweichungen der tatsächlichen Laufwege von der Kalkulationsgrundlage können bei entsprechendem zusätzlichen
Aufwand nach § 2 berücksichtigt werden.
§ 15 Demontage- und Montagearbeiten
(1) Der Umfang der Demontage- und Montagearbeiten richtet sich nach dem Vertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Pflichten, insbesondere § 451a HGB.
(2) Der Auftraggeber hat auf bekannte Vorschäden, Instabilitäten, Umbauten und besondere Konstruktionen hinzuweisen.
(3) Bei gebrauchten oder mehrfach montierten Möbeln können Alter, Verschleiß, Spanplatten-/MDF-Bauweise oder
vorgeschädigte Verbindungen die erneute Montagefähigkeit einschränken. Für hierauf beruhende Schäden gelten die
gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(4) Eine identische Aufstellung oder Montage am Zielort kann nicht geschuldet sein, wenn abweichende räumliche oder
bauliche Gegebenheiten dies verhindern. Hieraus entstehende zusätzliche Anpassungsarbeiten können, soweit beauftragt
bzw. gesetzlich vergütungspflichtig, nach § 2 berechnet werden.
(5) Bohr-, Dübel- und Befestigungsarbeiten werden nur im vereinbarten Umfang und bei vertretbarem Risiko ausgeführt. Der
Auftraggeber hat auf bekannte Leitungsverläufe und Besonderheiten der Bausubstanz hinzuweisen.
(6) Arbeiten an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen werden nur ausgeführt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und die
erforderlichen fachlichen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 16 Vom Transport ausgeschlossene Gegenstände und besondere Güter
(1) Der Auftraggeber hat Haeberle und Sohn vor Übernahme auf Güter hinzuweisen, deren Beförderung besonderen
gesetzlichen Vorschriften unterliegt oder besondere Maßnahmen erfordert.
(2) Ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere gefährliche Stoffe und Güter, Gasflaschen und Kraftstoffe
mit besonderen Beförderungsanforderungen, illegale Gegenstände, erlaubnispflichtige Waffen oder Munition, lebende Tiere,
Bargeld, Edelmetalle, Juwelen, Wertpapiere, Urkunden sowie verderbliche oder besonders lagerungsbedürftige Güter nicht
übernommen.
(3) Werden solche Gegenstände ohne Kenntnis von Haeberle und Sohn übergeben, gelten für Haftung, Schäden und
Aufwendungen die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verbrauchern bleibt insbesondere § 414 Abs. 3 HGB unberührt.
(4) Haeberle und Sohn kann die Übernahme oder weitere Beförderung ablehnen, wenn der Transport unzulässig ist, besondere
nicht vereinbarte Genehmigungen oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder eine konkrete Gefahr begründet.
(5) Medikamente, Schlüssel, Ausweispapiere, Zahlungsmittel und während des Umzugs unmittelbar benötigte Gegenstände
sollen persönlich verwahrt werden.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist –
soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Geschäftssitz von Haeberle und Sohn. Gegenüber Verbrauchern gelten die
gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller
Abreden und gesetzlich formfrei zulässiger Erklärungen bleibt unberührt.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle treten die
gesetzlichen Vorschriften.
Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 SchwalbachWichtige Haftungsinformationen für Verbraucher
Gesetzliche Haftung: Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes haftet Haeberle und Sohn nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung ist nach § 451e HGB grundsätzlich auf 620,00 € je Kubikmeter des zur Vertragserfüllung
benötigten Laderaums begrenzt.
Weitergehende Absicherung: Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung vereinbaren oder das Umzugsgut
gesondert versichern.
Besondere Gefahren: Die gesetzlichen Haftungsausschlüsse, insbesondere § 451d HGB, können unter anderem bei
ungenügender Verpackung durch den Absender, vom Absender behandeltem oder verladenem Gut, nicht vom Frachtführer
verpacktem Gut in Behältern, bestimmten Wertsachen sowie natürlicher oder mangelhafter Beschaffenheit des Gutes
eingreifen.
Schadensanzeige: Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung
angezeigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung angezeigt werden. Für Form und Rechtsfolgen gelten §§ 451f, 438 HGB.
Hinweis: Diese Information soll die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung nach § 451g HGB deutlich hervorheben. Sie
ersetzt keine individuell vereinbarte weitergehende Haftung oder Versicherung.
Stand: 26.07.2026
Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach
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