Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare

für Umzugs-, Transport- und damit zusammenhängende Leistungen

§ 1 Auftragsabwicklung und Leistungsumfang

(1) Haeberle und Sohn führt die beauftragten Umzugs-, Transport- und sonstigen vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des

geschlossenen Vertrages, des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung und dieser AGB durch.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung

unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Für Umzugsverträge gelten insbesondere §§ 451 ff. HGB.

Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Pflichten des Frachtführers, insbesondere nach § 451a HGB, unberührt.

(3) Haeberle und Sohn ist berechtigt, geeignete Subunternehmer bzw. weitere Frachtführer zur Durchführung einzusetzen.

(4) Angaben zu Art und Umfang des Umzugsgutes, Mengen und Volumen, Etagen, Laufwegen, Zufahrts- und

Parkmöglichkeiten, Aufzügen, Demontage- und Montageaufwand sowie sonstigen für die Durchführung relevanten

Umständen bilden, soweit preisbestimmend, die Kalkulationsgrundlage.

(5) Eine Besichtigung dient der Ermittlung und Einschätzung des voraussichtlichen Leistungsumfangs. Mengen-, Volumen-,

Zeit- und Personalansätze sind Schätzungen auf Grundlage der bei der Besichtigung erkennbaren und mitgeteilten

Umstände. Weicht der tatsächlich erforderliche Leistungsumfang aufgrund zusätzlicher, geänderter, nicht zugänglicher oder

bei der Besichtigung nicht erkennbarer Umstände von dieser Grundlage ab, kann ein hierdurch entstehender zusätzlicher

Aufwand nach § 2 vergütet werden, soweit ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht.

§ 2 Zusatzleistungen, Mehraufwand und Leistungsänderungen

(1) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert vergütet, soweit sie zusätzlich beauftragt

werden oder hierfür ein gesetzlicher Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch besteht. Dies betrifft insbesondere

zusätzliche Pack-, Demontage- und Montagearbeiten, Entrümpelungen, Entsorgungen, weitere Be- oder Entladestellen,

zusätzliche Transporte oder Fahrten.

(2) Zusätzlicher Aufwand kann insbesondere entstehen bei größerer Menge oder höherem Volumen des Umzugsgutes,

zusätzlichen Räumen oder Gegenständen, längeren Laufwegen, fehlenden, ausgefallenen, gesperrten oder ungeeigneten

Aufzügen, erschwerten Zufahrts- oder Parkmöglichkeiten, zusätzlichen Demontage- oder Montagearbeiten, besonders

schweren oder sperrigen Gegenständen sowie vom Auftraggeber bzw. dessen Risikobereich verursachten Wartezeiten.

(3) Soweit hierfür bereits Stunden-, Personal-, Fahrzeug-, Kilometer- oder sonstige Einheitspreise vereinbart sind, erfolgt die

Abrechnung danach. Andernfalls richtet sich die Vergütung nach einer zusätzlichen Vereinbarung oder, soweit gesetzlich

vorgesehen, nach der üblichen bzw. angemessenen Vergütung.

(4) Haeberle und Sohn informiert den Auftraggeber über während der Durchführung erkennbare wesentliche Mehrleistungen

und voraussichtliche Mehrkosten, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

(5) Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers richten sich ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §

418 HGB.

§ 3 Kündigung des Umzugsvertrages

(1) Der Auftraggeber kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. Für die Folgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen,

insbesondere § 415 HGB.

(2) Danach kann Haeberle und Sohn, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wahlweise die vereinbarte Fracht,

etwaiges Standgeld und zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen

Erwerbs oder ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht verlangen.

(3) Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich von Haeberle und Sohn zuzurechnen sind, gelten die

gesetzlichen Einschränkungen.

Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(4) Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt.

§ 4 Trinkgelder

(1) Trinkgelder und sonstige freiwillige Zuwendungen an Mitarbeiter oder eingesetzte Helfer erfolgen freiwillig und unabhängig

von der vereinbarten Vergütung. Sie werden nicht auf Forderungen von Haeberle und Sohn angerechnet.

§ 5 Zahlungen durch Dritte und Kostenübernahmen

(1) Wird die Vergütung ganz oder teilweise von einem Arbeitgeber, Jobcenter, Sozialleistungsträger, einer Behörde,

Versicherung oder einem sonstigen Dritten übernommen, bleibt der Auftraggeber Vertragspartner und Zahlungsschuldner,

sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftraggeber hat erforderliche Kostenübernahmeerklärungen, Bewilligungen und Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen

und bei einer vereinbarten Direktabrechnung angemessen mitzuwirken.

(3) Eine Kostenübernahme oder Zahlungszusage eines Dritten befreit den Auftraggeber nur dann von seiner eigenen

Zahlungspflicht, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht übernommene Beträge sowie zusätzlich beauftragte, von

der Kostenübernahme nicht erfasste Leistungen sind vom Auftraggeber zu zahlen.

§ 6 Transportempfindliche Güter, Verpackung und Transportsicherungen

(1) Der Auftraggeber hat Haeberle und Sohn auf nicht ohne Weiteres erkennbare besondere Empfindlichkeiten, Werte,

Gewichte oder besondere Transportanforderungen hinzuweisen.

(2) Soweit besondere herstellerseitige Transportsicherungen erforderlich oder vorgesehen sind, insbesondere bei

Waschmaschinen, Plattenspielern, elektronischen Geräten oder Maschinen, sind diese vom Auftraggeber bereitzustellen,

soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Soweit Verpackungsarbeiten wirksam dem Auftraggeber überlassen oder von ihm selbst vorgenommen werden, ist er für

eine geeignete Verpackung verantwortlich. Die zwingenden gesetzlichen Pflichten gegenüber Verbrauchern, insbesondere §

451a Abs. 2 HGB, bleiben unberührt.

(4) Haeberle und Sohn ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Verpackungen oder

herstellerseitige Transportsicherungen technisch zu überprüfen.

(5) Elektronische Daten sind vor dem Transport vom Auftraggeber zu sichern. Eine Datensicherung durch Haeberle und Sohn

ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Ist ein sicherer Transport ohne zusätzliche Maßnahmen nicht möglich, kann die Beförderung des betroffenen Gegenstandes

bis zur Herstellung geeigneter Transportbedingungen zurückgestellt werden.

§ 7 Haftung, Funktionsstörungen und Schadensanzeige

(1) Die Haftung für Verlust und Beschädigung des Umzugsgutes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen,

insbesondere §§ 425 ff. und §§ 451 ff. HGB.

(2) Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist nach § 451e HGB grundsätzlich auf 620,00 € je Kubikmeter Laderaum

begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung auf diese

Begrenzung vorliegen.

(3) Haeberle und Sohn haftet nicht für Schäden, die bereits vor Beginn der Obhutszeit vorhanden waren. Vorschäden können

dokumentiert werden.

(4) Bei elektrischen, elektronischen und sonstigen technischen Geräten erfolgt grundsätzlich keine technische Funktionsprüfung

vor Übernahme oder nach Ablieferung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übernahme bestätigt daher

nicht die vorherige Funktionsfähigkeit. Die bloße Feststellung einer Funktionsstörung nach dem Transport begründet für sich

allein keine Haftung. Eine gesetzlich begründete Haftung für während der Obhutszeit entstandene Schäden bleibt unberührt.

(5) Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Umzugsgutes sind spätestens am Tag nach Ablieferung, äußerlich

nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Für Form,

Frist und Rechtsfolgen gelten §§ 451f, 438 HGB.

Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(6) Die besonderen Haftungsausschlussgründe nach § 451d HGB sowie sonstige gesetzliche Haftungsbefreiungen und

-begrenzungen bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten § 451g und § 451h HGB.

§ 8 Besondere Gefahren und vom Auftraggeber behandeltes Umzugsgut

(1) Für besondere Gefahren gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen des § 451d HGB. Hierzu zählen unter den

gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere: besonders wertvolle Gegenstände wie Geld, Edelmetalle, Juwelen,

Wertpapiere oder Urkunden; ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; Behandeln, Verladen

oder Entladen durch den Absender; nicht vom Frachtführer verpacktes Gut in Behältern; ungeeignete Raumverhältnisse

nach vorherigem Gefahrenhinweis; lebende Tiere oder Pflanzen; sowie eine natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des

Gutes, die insbesondere Bruch, Funktionsstörungen, Rost, Verderb oder Auslaufen begünstigt.

(2) Bei bereits gebrauchten oder mehrfach montierten Möbeln können Alter, Materialbeschaffenheit, Verschleiß oder

vorgeschädigte Verbindungselemente die Transport- oder Montagefähigkeit einschränken. Die Haftung richtet sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Besteht der Auftraggeber nach einem konkreten Hinweis auf ein besonderes Beschädigungsrisiko dennoch auf einer

bestimmten Durchführung, soll dies dokumentiert werden.

§ 9 Weisungen, Kommunikation und Ansprechpartner

(1) Der Auftraggeber hat erforderliche Informationen und Weisungen rechtzeitig und eindeutig mitzuteilen.

(2) Weisungen, Änderungen oder Erweiterungen mit Auswirkungen auf Leistungsumfang oder Vergütung sollen gegenüber

Haeberle und Sohn oder dem vor Ort verantwortlichen Mitarbeiter erfolgen.

(3) Bei Weisungen durch andere anwesende Personen gelten die gesetzlichen Grundsätze über Vertretung und Rechtsschein.

Möchte der Auftraggeber Weisungsbefugnisse beschränken, soll er Haeberle und Sohn hierüber vor Beginn informieren.

(4) Zusätzliche Leistungen aufgrund wirksamer Weisungen können nach § 2 vergütet werden.

§ 10 Kontroll- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat für den erforderlichen Zugang zu den vereinbarten Räumen und Flächen zu sorgen.

(2) Vor Verlassen der Be- und weiterer Ladestellen soll der Auftraggeber prüfen, ob alle zur Beförderung bestimmten

Gegenstände übernommen wurden. Dies betrifft insbesondere Keller, Dachböden, Garagen, Abstellräume, Balkone, Gärten

und Nebenräume.

(3) Der Auftraggeber hat eindeutig mitzuteilen, welche Gegenstände befördert werden und welche verbleiben sollen.

(4) Nach der Entladung soll der Auftraggeber prüfen, ob das Umzugsgut vollständig entladen wurde.

(5) Ist der Auftraggeber nicht anwesend, soll er eine geeignete bevollmächtigte Person benennen.

(6) Entsteht durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung von Mitwirkungspflichten zusätzlicher Aufwand, kann

dieser nach Maßgabe von § 2 berechnet werden. Gesetzliche Haftungsrechte bleiben unberührt.

§ 11 Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach Angebot, Auftragsbestätigung sowie wirksam vereinbarten bzw. gesetzlich zu vergütenden

Zusatzleistungen und Mehraufwendungen.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung bei Ablieferung bzw. nach Beendigung der vereinbarten

Leistung fällig; § 420 HGB bleibt unberührt.

(3) Als Ferntour gelten Umzüge und Transporte mit einer Entfernung von mehr als 50 km zwischen vereinbarter Be- und

Entladestelle. Bei Ferntouren sind grundsätzlich 50 % der vereinbarten Auftragssumme vor Beginn als Vorauszahlung fällig.

Die verbleibenden 50 % sind unmittelbar nach Beendigung der vereinbarten Leistung fällig. Abweichend kann vereinbart

werden, dass die gesamte Auftragssumme erst nach Beendigung fällig wird.

(4) Der nach Beendigung fällige Betrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in bar oder per Echtzeitüberweisung zu

entrichten. Bei Echtzeitüberweisung gilt die Zahlung mit feststellbarem Zahlungseingang als erfolgt.

Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(5) Zusatzleistungen und Mehraufwendungen werden bei der Schlussabrechnung berücksichtigt.

(6) Wird eine vereinbarte fällige Vorauszahlung nicht geleistet, richten sich die Rechte von Haeberle und Sohn nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Für Beförderungs- und Ablieferungshindernisse gelten insbesondere §§ 418, 419 HGB.

§ 12 Lagerung von Umzugsgut

(1) Bei Lagerung gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Lagervertrag gemäß §§ 467 ff. HGB. Art, Dauer und

Vergütung richten sich nach der jeweiligen Lagervereinbarung.

(2) Der Auftraggeber hat auf gefährliche Güter und besondere Eigenschaften des Lagergutes hinzuweisen, soweit gesetzlich

erforderlich.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte. Haeberle und Sohn steht, soweit die Voraussetzungen vorliegen, das

gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB zu. Eine Verwertung erfolgt ausschließlich nach den

gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Haftung für eingelagertes Gut richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Zusätzliche Lagerbedingungen werden

nur einbezogen, soweit dies wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig ist.

§ 13 Verzögerungen, Wartezeiten und Leistungshindernisse

(1) Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt ohne von ihm

vermeidbare Verzögerungen durchgeführt werden kann, insbesondere Zugang, Schlüssel und erforderliche Berechtigungen

bereitzustellen.

(2) Bei Verzögerungen oder Wartezeiten aus Gründen, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, gelten

insbesondere § 420 Abs. 4 HGB und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen; angemessene zusätzliche Vergütung bzw.

zusätzlicher Aufwand kann nach Maßgabe von § 2 berechnet werden.

(3) Bei sonstigen Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gelten insbesondere § 419 HGB und die dort vorgesehenen

Weisungs- und Folgeregelungen.

(4) Haeberle und Sohn muss keine Arbeiten durchführen, die gesetzlich unzulässig sind oder eine konkrete Gefahr für

Personen oder Sachen begründen.

§ 14 Zufahrt, Parkmöglichkeiten und Halteverbotszonen

(1) Der Auftraggeber hat bekannte Zufahrts-, Halte- und Parkverhältnisse sowie relevante Beschränkungen mitzuteilen.

(2) Übernimmt Haeberle und Sohn die Einrichtung einer Halteverbotszone oder die Beschaffung einer Genehmigung, handelt

es sich um eine gesondert vereinbarte Leistung, soweit sie nicht bereits im Gesamtpreis enthalten ist.

(3) Übernimmt der Auftraggeber diese Maßnahmen selbst, hat er für rechtzeitige und ordnungsgemäße Verfügbarkeit zu

sorgen.

(4) Eine eingerichtete Halteverbotszone gewährleistet nicht, dass sie tatsächlich frei bleibt. Entstehen ohne Verschulden von

Haeberle und Sohn zusätzliche Laufwege oder Wartezeiten, richtet sich eine zusätzliche Vergütung nach § 2 und den

gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Abweichungen der tatsächlichen Laufwege von der Kalkulationsgrundlage können bei entsprechendem zusätzlichen

Aufwand nach § 2 berücksichtigt werden.

§ 15 Demontage- und Montagearbeiten

(1) Der Umfang der Demontage- und Montagearbeiten richtet sich nach dem Vertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen

Pflichten, insbesondere § 451a HGB.

(2) Der Auftraggeber hat auf bekannte Vorschäden, Instabilitäten, Umbauten und besondere Konstruktionen hinzuweisen.

(3) Bei gebrauchten oder mehrfach montierten Möbeln können Alter, Verschleiß, Spanplatten-/MDF-Bauweise oder

vorgeschädigte Verbindungen die erneute Montagefähigkeit einschränken. Für hierauf beruhende Schäden gelten die

gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach(4) Eine identische Aufstellung oder Montage am Zielort kann nicht geschuldet sein, wenn abweichende räumliche oder

bauliche Gegebenheiten dies verhindern. Hieraus entstehende zusätzliche Anpassungsarbeiten können, soweit beauftragt

bzw. gesetzlich vergütungspflichtig, nach § 2 berechnet werden.

(5) Bohr-, Dübel- und Befestigungsarbeiten werden nur im vereinbarten Umfang und bei vertretbarem Risiko ausgeführt. Der

Auftraggeber hat auf bekannte Leitungsverläufe und Besonderheiten der Bausubstanz hinzuweisen.

(6) Arbeiten an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen werden nur ausgeführt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und die

erforderlichen fachlichen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 16 Vom Transport ausgeschlossene Gegenstände und besondere Güter

(1) Der Auftraggeber hat Haeberle und Sohn vor Übernahme auf Güter hinzuweisen, deren Beförderung besonderen

gesetzlichen Vorschriften unterliegt oder besondere Maßnahmen erfordert.

(2) Ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere gefährliche Stoffe und Güter, Gasflaschen und Kraftstoffe

mit besonderen Beförderungsanforderungen, illegale Gegenstände, erlaubnispflichtige Waffen oder Munition, lebende Tiere,

Bargeld, Edelmetalle, Juwelen, Wertpapiere, Urkunden sowie verderbliche oder besonders lagerungsbedürftige Güter nicht

übernommen.

(3) Werden solche Gegenstände ohne Kenntnis von Haeberle und Sohn übergeben, gelten für Haftung, Schäden und

Aufwendungen die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verbrauchern bleibt insbesondere § 414 Abs. 3 HGB unberührt.

(4) Haeberle und Sohn kann die Übernahme oder weitere Beförderung ablehnen, wenn der Transport unzulässig ist, besondere

nicht vereinbarte Genehmigungen oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder eine konkrete Gefahr begründet.

(5) Medikamente, Schlüssel, Ausweispapiere, Zahlungsmittel und während des Umzugs unmittelbar benötigte Gegenstände

sollen persönlich verwahrt werden.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist –

soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Geschäftssitz von Haeberle und Sohn. Gegenüber Verbrauchern gelten die

gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller

Abreden und gesetzlich formfrei zulässiger Erklärungen bleibt unberührt.

(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle treten die

gesetzlichen Vorschriften.

Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 SchwalbachWichtige Haftungsinformationen für Verbraucher

Gesetzliche Haftung: Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes haftet Haeberle und Sohn nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Die Haftung ist nach § 451e HGB grundsätzlich auf 620,00 € je Kubikmeter des zur Vertragserfüllung

benötigten Laderaums begrenzt.

Weitergehende Absicherung: Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung vereinbaren oder das Umzugsgut

gesondert versichern.

Besondere Gefahren: Die gesetzlichen Haftungsausschlüsse, insbesondere § 451d HGB, können unter anderem bei

ungenügender Verpackung durch den Absender, vom Absender behandeltem oder verladenem Gut, nicht vom Frachtführer

verpacktem Gut in Behältern, bestimmten Wertsachen sowie natürlicher oder mangelhafter Beschaffenheit des Gutes

eingreifen.

Schadensanzeige: Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung

angezeigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach

Ablieferung angezeigt werden. Für Form und Rechtsfolgen gelten §§ 451f, 438 HGB.

Hinweis: Diese Information soll die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung nach § 451g HGB deutlich hervorheben. Sie

ersetzt keine individuell vereinbarte weitergehende Haftung oder Versicherung.

Stand: 26.07.2026

Haeberle und Sohn · Inh. Dave Al Hahbare · Gartenstr. 6 · 65824 Schwalbach

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